Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fliesen-Vogel GmbH
Fliesen-& Natursteinverlegung
Prof.- Dr.- Karl- Liebleitner- Ring 8
2100 Korneuburg
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fliesen-Vogel GmbH (im Folgenden "Fliesen-Vogel" genannt) sind für die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen durch Fliesen-Vogel für Vertrags-partner anzuwenden.
Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGBs durch ihn im Zweifel von den hier vorliegenden AGBs von Fliesen-Vogel auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungs-handlungen durch Fliesen-Vogel gelten insofern nicht als Zustimmung zu abweichenden von den hier vorliegenden Bedingungen.
2. Angebot/Auftrag
Unsere Angebote an Privatkunden sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst nach schriftlicher Beauftragung als geschlossen, spätestens jedoch mit Beginn der beauftragten Arbeiten.
Mit der Unterfertigung der Auftragserteilung durch Fliesen-Vogel akzeptiert der Vertragspartner die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Für Folgegeschäfte kommen, soweit nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung geschlossen wird, ebenso die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der dann geltenden Fas-sung zur Anwendung.
Für Aufträge in Verbindung mit Dritten (Unternehmern), welche nicht dem KSchG unterliegen (zB. Bauträger, Architekten udgl.) gilt:
Der Vertragspartner hat das unterfertigte Angebot binnen von Fliesen-Vogel genannter Frist an Fliesen-Vogel zu übermitteln. Sollte ein unterfertigtes Angebot, welches im Zuge der Herstel-lung eines Projektes mit einem Unternehmer erstellt wurde, Fliesen-Vogel nicht binnen genann-ter Frist zugehen, so gilt das Angebot als nicht angenommen und wird das Werk sodann in der vorab mit dem Dritten vereinbarten Standardausführung hergestellt.
3. Pläne, Zeichnungen, Unterlagen
Im Zuge der Erbringung eines Werkes erstellte Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterla-gen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben ausschließliches geistiges Eigen-tum von Fliesen-Vogel. Dies gilt auch für derartige Unterlagen, welche im Zuge der Erstellung eines Kostenvoranschlages erstellt wurden, auch dann, wenn der Kostenvoranschlag nicht in einem Auftragsverhältnis mündet. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfälti-gung und Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Flie-sen-Vogel.
4. Abrechnung, Preisgestaltung
Die Abrechnung von erbrachten Leistungen durch Fliesen-Vogel erfolgt nach Naturmaßen nach Abschluss der Arbeiten - unabhängig vom Zeitpunkt einer eventuellen Wohnungsübergabe durch Dritte. Fliesen-Vogel ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu legen.
Sonderleistungen, welche nicht bereits im Angebot enthalten waren und im angebotenen Preis berücksichtigt und vereinbart wurden oder nachträgliche Veränderungen betreffen, werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Hafner, Platten- und Fliesenleger oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materia-lien, Finanzierung, oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen verändern, so werden die Preise entsprechend angepasst.
5. Zahlung, Fälligkeit
Mangels gesonderter Vereinbarung sind die von Fliesen-Vogel gelegten Rechnungen sofort nach Erhalt fällig.
Bei Zahlungsverzug - aus welchem Grund auch immer - fallen Verzugszinsen in Höhe von
12,00 % p.a. an.
Für den Fall des fortgesetzten Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner sämtliche Kosten für anfallende Eintreibungsmaßnahmen wie z.B. Inkassospesen sowie Anwaltskosten zu tragen.
6. Sonderbestellungen, Sonderanfertigungen
Sonderbestellungen und Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden, da die-se konkret nach Wünschen und Vorgaben des Vertragspartners hergestellt und produziert werden. Zu berücksichtigen ist, dass Sonderbestellungen und Sonderanfertigungen nur in ge-wissen Maßeinheiten (z.B. ganzen Paketen, ganzen Paletten etc.) geliefert werden können und daher die gelieferte Menge größer als die tatsächlich benötigte Menge sein kann. Der Ver-tragspartner ist zur Abnahme auch der überzähligen Menge verpflichtet.
7. Retourwaren
Lagerware kann nur in ganzen Kartons/Paletten/Paketen/etc. vom Vertragspartner zurück genommen werden und gilt dies ausdrücklich nur für original verpackte Ware. Einmal geöffnete und somit nicht mehr original verpackte Kartons etc. können nicht mehr zurückgenommen werden.
8. Qualitätshinweise, geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen, die nicht den Preis betreffen, die aber z. B. in geringfügigen Unterschieden in der Farbschattierung der keramischen Oberfläche, der Maße, der Oberflächenstruktur etc. gelegen sind, können durch Fliesen-Vogel vorgenommen werden, ohne dass daraus vom Vertragspartner Ansprüche abgeleitet werden können.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Lieferungen von keramischen Fliesen, Bo-denplatten, Marmor und Kunstmarmor untereinander unterschiedliche Nuancen aufweisen können und - auf Grund der natürlichen Beschaffenheit - nie zu 100 Prozent mit einem Mus-ter übereinstimmen und mit diesem ident sein können.
Abweichungen in Farbe und Struktur sowie Farbabweichungen von diversen Formteilen (Stu-fenplatten, Sockelleisten, Außenecken, etc.) zu den Bodenplatten können produktionsbedingt entstehen und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Bei unterschiedlicher Materialstärke von Fliese und Gestaltungselementen (Bordüren, Mosai-ke, Bruch, etc.) kann es sein, dass Gestaltungselemente nach der Verlegung etwas vorstehen oder zurückspringen - dies ist ebenfalls kein Reklamationsgrund.
9. Lieferung, Transportkosten, Verwahrungspflichten
Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass Fliesen-Vogel bis zum Verlegeort mit zumindest Klein-LKW zufahren kann und die Zufahrt auch gesetzlich erlaubt ist. Sollte eine derartige Zu-fahrt nicht möglich sein, so werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen ge-sondert in Rechnung gestellt. Allfällige Probleme bezüglich Zufahrt zum Verlegeort hat der Ver-tragspartner bei Vertragsabschluss bekannt zu geben, um allfällige Verzögerungen bei der An-lieferung bereits im Vorfeld zu vermeiden. Die Kosten für die allfällige notwendige Reinigung von Verschmutzungen der Straße, Gehwege etc. trägt der Vertragspartner.
Für Beschädigungen, Nachteile und Verlust (Diebstahl) der gelieferten Waren, welche nicht der Sphäre der Fliesen-Vogel zuzurechnen sind, hat der Vertragspartner einzustehen und Fliesen-Vogel klag- und schadlos zu halten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vertragspartner kei-nen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend versperrbaren Raum zur Verfügung stellt.
10. Ausführungsbedingungen
Erfolgen keine gesonderten Vereinbarungen bezüglich der Beschaffenheit der zu bearbeiten-den Untergründe, so gilt die fertige Höhe der anschließenden Böden, welche bereits bei der Herstellung des Estrichs zu berücksichtigen ist, als vereinbart. Für den Aufbau wird die Fliesen-höhe plus mindestens 3 Millimeter für den Kleber benötigt.
Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte - vorab bekannt gegebene - Raumtemperatur gewährleistet sowie eine durchgehende und für Fliesen-Vogel kostenfreie Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Vertragspartner hat außer-dem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen bzw. zu organisie-ren, andernfalls die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
Laut gültiger Ö-NORM ist im Dusch- und Badewannenbereich eine Feuchtigkeits-abdichtung
an Wand und Boden vorgeschrieben und stellt Fliesen-Vogel diese Abdichtung grundsätzlich selbst her. Für den Fall, dass eine Abdichtung jedoch durch Dritte hergestellt wird, übernimmt Fliesen-Vogel keine Haftung für etwaige Folgeschä-den.
Mit der Unterfertigung des Auftrages/Angebotes durch den Vertragspartner gelten die ein-schlägigen gültigen Ö-Normen als Vertragsgegenstand vereinbart und von beiden Seiten akzep-tiert.
11. Termine
Die Überschreitung von bekannt gegebenen Terminen bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt.
Für den Beginn der Arbeiten durch Fliesen-Vogel ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für die zu erbringende Leistung erforderliche Vorarbeiten Vo-raussetzung. Sollte sich aus Gründen aus der Sphäre des Vertragspartners der Beginn der Ar-beiten verzögern, ist Fliesen-Vogel berechtigt, die Arbeiten erst ab Übermittlung einer schriftli-chen Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch Fliesen-Vogel dementsprechend unter Rücksichtnahme auf andere bereits begonnene Aufträ-ge, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.
Für den Fall, dass der Vertragspartner den vereinbarten Liefertermin verschiebt, hat dieser Fliesen-Vogel mindestens 7 Werktage vor dem vereinbarten Lieferdatum hiervon zu benach-richtigen. Für allfällige Kosten, die Fliesen-Vogel durch eine verspätete oder unterlassene Mit-teilung durch den Vertragspartner entstehen, hat der Vertragspartner Ersatz zu leisten.
Wenn der Vertragspartner Aufträge nur zum Teil abruft, hat Fliesen Vogel das Recht, für die bis dahin tatsächlich durchgeführten Lieferungen auf Basis geltender Listenpreise nachzuverrech-nen.
Für bestellte und im vereinbarten Zeitraum nicht abgenommene Ware bzw. Teile davon, behält sich Fliesen Vogel das Recht vor, anfallende Lagerungs-, Entsorgungs- und Deponiekosten in vollem Umfang zu verrechnen.
12. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Fliesen-Vogel.
13. Rücktritt vom Vertrag, Stornogebühr
Bei Stornierung eines abgeschlossenen Vertrages durch den Vertragspartner ist Fliesen-Vogel berechtigt, den erlittenen Schaden (samt entgangenen Gewinn) geltend zu machen mindestens aber eine Stornogebühr in Höhe von 15 % in Rechnung zu stellen.
14. Prüf- und Warnpflicht
Fliesen-Vogel trifft keine über den üblichen fachlichen Umfang von Fliesenleger hinausgehen-de, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht.
Der Vertragspartner hat bei Erhalt des Angebotes die Bezeichnung der zu liefernden Fliesen, Platten etc. prüfen und kann für eine Bestellung falscher Waren keine Haftung übernommen werden.
Die Waren sind unverzüglich bei Lieferung zu überprüfen und allfällige Mängel bezüglich Quali-tät bzw. Quantität sofort bekannt zu geben. Unterlässt der Vertragspartner die unverzügliche Mängelrüge binnen angemessener Frist, so führt dies zum Ausschluss der Gewährleistung.
15. Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Fliesen-Vogel mit Gegenforderungen - welcher Art auch immer - ist ausgeschlossen.
16. Formvorschriften
Mündliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von Fliesen-Vogel schriftlich bestätigt werden.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.